Mineralische, steinbasierte Aktivkohle wurde speziell zur Harmonisierung (Korrektur) des Geschmacks und Geruchs von Trinkwasser sowie Spirituosen entwickelt. Sie liegt in Granulatform vor und ist ein hochwirksames Adsorbens für zahlreiche Stoffe, die Geschmack und Aroma von Destillaten beeinträchtigen. Ihre außergewöhnlichen Eigenschaften bei der Aufnahme unerwünschter organischer Verbindungen verdankt sie einer stark porösen Struktur, die durch eine spezielle thermische Behandlung von Kokosnussschalen und den Einsatz von Wasserdampf erzeugt wird.
Die wichtigsten Parameter zur Beurteilung der Eignung von Aktivkohle sind die Korngröße und die Jodzahl. Die Jodzahl beschreibt die Sorptionsfähigkeit von Aktivkohlen – je höher die Adsorption einer Jodlösung auf der jeweiligen Kohle, desto größer das Porenvolumen und desto mehr Platz für Verunreinigungen; folglich verbessert sich die Sorptionsleistung für Verunreinigungen aus Flüssigkeiten wie Farbe, geschmacks- und geruchsbeeinflussende Verbindungen, generell organische Verbindungen (TOC) sowie Chlorverbindungen.
Wichtige Merkmale:
Anwendung:
Vor der Verwendung die Aktivkohle 24 Stunden in destilliertem Wasser einweichen, um Luftblasen zu entfernen. Das Anwendungsprinzip von Aktivkohle entspricht dem typischer Wasserfilter. Die Durchlaufzeit von 1 L Flüssigkeit durch das Filterbett sollte mindestens 60 Minuten betragen (die Effizienz der Aufnahme unerwünschter Stoffe hängt von der Kontaktzeit der Flüssigkeit mit dem Adsorbens ab). Alternativ können Sie die Aktivkohle in ein Nylonsäckchen füllen und direkt in den Behälter mit der zu reinigenden Flüssigkeit legen – für mindestens 6 Stunden – und dabei regelmäßig umrühren.
Die Wirksamkeit der Kohle hängt auch von der Temperatur des Alkohols ab. Eine erhöhte Flüssigkeitstemperatur begünstigt die Adsorption nicht – die optimale Temperatur für den Adsorptionsprozess liegt bei 10°C.
Zusammensetzung: steinbasierte Aktivkohle
Nettogewicht: 0,46 kg
Jedes Land besitzt eigene rechtliche Regulierungen, die die Prinzipien der Erzeugung des Äthylalkohols, Weinerzeugnisse und Spirituserzeugnisse und ihre Einführung zum Umsatz und die auch Sanktionen keiner Anpassung diesen Regulationen betreffen.