Die besondere Note der Essenz mit SCHOKOLADEN-Geschmack lässt Sie diesen tiefen Genuss lieben – besonders, wenn Sie Kenner von Likören oder Drinks sind. Sie haben einen ausgefallenen Geschmack und Lust auf außergewöhnliche Genussmomente? Dann probieren Sie unbedingt unsere Schokoladen-Essenz.
Diese außergewöhnliche Essenz in der kleinen Flasche macht Ihre selbstgemachten Getränke jedes Mal besonders. Mit unserer Essenz bereiten Sie bis zu 10 L Getränk mit schokoladiger Note zu. Entscheiden Sie sich für eine Mischung mit Alkohol, lassen Sie die Zutaten gut „durchziehen“, damit eine perfekt ausbalancierte Komposition entsteht.
Ergänzen Sie Ihre Sammlung der Browin-Geschmacksessenzen um die Variante mit SCHOKOLADEN-Geschmack und entdecken Sie die außergewöhnliche Kraft unseres Produkts.
Anwendung:
Den Inhalt der Flasche in 10 L Getränk geben. Zucker hinzufügen: 110–160 g/L. Alles gründlich vermischen und 24 Stunden stehen lassen*. Aus der ganzen Flasche bereiten Sie 10 L eines aromatischen Getränks zu.
*Für das beste Aroma empfehlen wir, das Getränk mit Essenz nach etwa einer Woche zu genießen.
Zutaten: Glycerin, Farbstoff E 150d; Wasser, Aroma, Säureregulator: Zitronensäure; Triacetin (Glycerintriacetat).
Gesamtvolumen: 100 ml.
Die Essenz enthält Sulfite – das ist weder schädlich noch ungewöhnlich. Sulfite können in Lebensmitteln natürlicherweise vorkommen, während der Herstellung entstehen oder zugesetzt werden. Sie verhindern mikrobiellen Verderb und schützen vor dem Nachdunkeln. In unserem Fall stammen die Sulfite aus dem Karamell und liegen nach dem Ansetzen mit Alkohol nur in Spuren vor. Die unverdünnte Essenz enthält nämlich nicht mehr als 12 mg Sulfite pro Liter. Zum Vergleich: Das ist weniger als 10% des Gehalts in einer handelsüblichen Flasche Weißwein, die in der Regel 130–150 mg/L enthält. Sulfite sind daher vollkommen unbedenklich – und haben nichts mit dem Befinden nach dem Genuss einer Flasche Wein zu tun ;).
Jedes Land besitzt eigene rechtliche Regulierungen, die die Prinzipien der Erzeugung des Äthylalkohols, Weinerzeugnisse und Spirituserzeugnisse und ihre Einführung zum Umsatz und die auch Sanktionen keiner Anpassung diesen Regulationen betreffen.