Unerwartete Gäste und eine leere Hausbar? Wir haben da einen Trick! Lernen Sie unsere Geschmackessenz mit deutlichem Schokoladenaroma kennen! Diese Essenz wird es Ihnen erlauben auf einfache Weise einen köstlichen edlen Tropfen innerhalb von 24 Stunden zuzubereiten! Es genügt, Ihr hochprozentiges Lieblingsgetränk mit einer entsprechenden Menge Zucker und der Essenz zu mischen und für 24 Stunden stehen zu lassen. Entscheiden Sie selbst, ob süßere oder weniger süße edle Tropfen bevorzugen und bereiten Sie sie so zu, wie Sie es mögen! Eine Flasche von 40 ml reicht Ihnen für die Zubereitung von sogar 4 l Likör und die bequemen Vertiefungen in der Flasche erlauben die Dosierung der Essenz in kleineren Portionen. Dank der einfachen Zusammensetzung des Produkts werden Sie Ihre hausgemachten edlen Tropfen, ohne überflüssige Farbstoffe, Aromen und Geschmacksverstärker zubereiten können.
Wie verwendet man die Essenz?
4 Liter hochprozentigen Alkohol in ein Gefäß gießen, von 450 bis 650 g Zucker (je nach dem Grad der Süße, den Sie erhalten wollen) und anschließend die Geschmacksessenz hinzufügen. Das Ganze gründlich vermischen, bis sich der Zucker vollkommen aufgelöst hat. Das Getränk für mindestens 24 Stunden beiseite stellen*. Fertig ist ein Alkohol von vollem Aroma und deutlichem Geschmack! Guten Appetit!
Um eine kleinere Portion zuzubereiten, nutzen Sie die Vertiefungen in der Flasche, die Ihnen erlauben werden 10 ml der Essenz auf 1 L Alkohol abzumessen.
*Um die beste Geschmacks- und Aromawirkung zu erzielen, empfehlen wir, das Getränk mit der Essenz nach etwa einer Woche zu konsumieren.
Achtung!
Wenn Sie geröstete Geschmäcke mögen, können Sie für das Süßen auch Karamell verwenden! Wir empfehlen gebrannten Zucker aus unserem Angebot.
Zutaten: Glycerin, Farbstoff: E 150d; Wasser, Aroma, Säureregulator: Zitronensäure; Glycerintriacetat.
Jedes Land besitzt eigene rechtliche Regulierungen, die die Prinzipien der Erzeugung des Äthylalkohols, Weinerzeugnisse und Spirituserzeugnisse und ihre Einführung zum Umsatz und die auch Sanktionen keiner Anpassung diesen Regulationen betreffen.